Gruppe fröhlicher Schulkinder

Kapazitätsplanung für den Grundschul-Ganztag: Kann die Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruches sorgen?

Der Bundesgesetzgeber hat den Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 in der Jugendhilfe verankert. Damit sind die Kommunen als örtliche Träger der Jugendhilfe in der Pflicht, den Rechtsanspruch zu erfüllen. Eine Untersuchung in Neuruppin schlüsselt Bedarfsplanung, Struktur und Finanzierung der Kindertagesbetreuung zwischen Land, Kreis und kreisangehöriger Gemeinde auf und zeigt die Herausforderungen auf.  

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Christina Wieda
Senior Project Manager

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Neuruppin gehört zum Kreis Ostprignitz-Ruppin. In der Regel sind die Kreise und kreisfreien Städte Träger der örtlichen Jugendhilfe. Da die Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf Ganztag jedoch nicht vom Kreis, sondern in finanzieller Verantwortung der Gemeinden bereitgestellt werden, entsteht hier eine Schnittstelle, die im Sinne der Erfüllung des Rechtsanspruches für alle Kinder gestaltet werden muss.  

In Brandenburg ist über das Gesetz zur Kindertagesbetreuung (KitaG) ein Rechtsanspruch für Grundschulkinder landesrechtlich bereits verankert. Dieser wird in der Regel über Horte umgesetzt. Infolgedessen wird der bundesgesetzlich geregelte Rechtsanspruch ab 2026 in dieser Struktur fortgeführt.  

Die auf Kreisebene angesiedelte Jugendhilfe ist gesetzlich verpflichtet, eine kreisweite Planung für die Kindertagesbetreuung - also auch für den Ganztag - zu erstellen. Dem kommt der Kreis Ostprignitz-Ruppin regelmäßig nach. An der Planung beteiligt ist nicht nur die Jugendamtsverwaltung, sondern auch der Jugendhilfeausschuss mit den in diesem Gremium vertretenen politischen Akteuren und Interessensvertretern, wie beispielsweise die freie Wohlfahrtspflege.  

Die Infrastruktur zur Kinderbetreuung bereitzustellen, ist in Brandenburg Aufgabe der Gemeinden. Sie fällt als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe unter die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Die Bedarfsplanung des Jugendamtes löst damit folglich keine verbindlichen Maßnahmen zur Deckung des Bedarfes für die Erfüllung des Rechtsanspruches auf Ganztag in den Gemeinden aus.  

Die Stadt Neuruppin erstellt freiwillig auf Basis eigener Daten eine Planung für die Kindertagesbetreuung, um den zu erwartender Bedarf bedienen zu können. Dabei stößt sie auf verschiedene Schwierigkeiten. So wirken sich die Tätigkeiten des Gesetzgebers auf Bundes- und Landesebene auf die Bedarfsplanung aus. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder bringt trotz des bereits landesrechtlich geltenden Anspruchs voraussichtlich einen steigenden Bedarf an Plätzen mit sich. Bedarfe lassen sich auch auf Grund der kriegsbedingten Migrationsbewegungen der letzten Jahre schlechter planen, und der zunehmende Fachkräftemangel sorgt dafür, dass trotz vorhandener räumlicher Kapazitäten Plätze nicht angeboten werden können. Last but not least ist der Haushalt ein limitierender Faktor. Die Bedarfsplanung Neuruppins läuft stets parallel zu den jährlichen Haushaltsplanungen, um investive Notwendigkeiten frühzeitig zu erkennen. Dieses vorausschauende Handeln stellt jedoch nicht sicher, dass notwendige Investitionen auch getätigt werden können, denn nicht absehbare Entwicklungen können Mittel verschlingen, die beim Ausbau der Betreuungs-Infrastruktur fehlen. Hinsichtlich der Erfüllung des Rechtsanspruchs bleibt die Jugendhilfe auf Kreisebene subsidiär in der Verantwortung. 

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