Pressemitteilung, , Gütersloh: CHE formuliert Anforderungen an das "Hochschulfreiheitsgesetz" in NRW

Das Gesetz muss sich an seinem Anspruch messen lassen

"Es ist wichtig, dass das dienstrechtliche Verhältnis flexibel gehandhabt werden kann. Professoren müssen keine Beamten sein", sagte Müller-Böling. Das Hochschulfreiheitsgesetz solle weitere we­sentliche Kompetenzen und Pflichten in die direkte Verantwortung der Hochschulen legen. Als Bei­spiele werden vom CHE die Regelung des Hochschulzugangs und die Qualitätssicherung genannt. Die Stellungnahme umfasst insgesamt zehn Punkte, die für die Entwicklung der Hochschulen we­sentlich sind. "Die Hochschulen müssen in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich zu han­deln. Sie müssen dabei auch unterschiedliche Wege gehen können, zum Beispiel bei Berufungen", unterstrich Müller-Böling.

Die Hochschulen würden nur so den Anforderungen an exzellente Lehre und Forschung und dem zu erwartenden mittelfristigen Anstieg der Studierendenzahlen gerecht werden können. So müsse der Umfang, in dem Professoren lehren müssen, in die Verantwortung der Hochschulen gelegt werden. Es sei darüber hinaus sinnvoll, den Hochschulen die Möglichkeit zu geben, eigene Stellenkatego­rien zu schaffen, um Aufgaben flexibler als bisher erfüllen zu können. Die Anzahl der aufzuneh­menden Studierenden sollte zwischen Land und Hochschule im Rahmen von Zielvereinbarungen ausgehandelt werden.

Die Stellungnahme des CHE wurde dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt. Das Papier steht im Internet zur Verfü­gung unter www.che.de.

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